Glossar
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
Wer sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht oder eine angemessene Zeit gewartet hat, macht sich strafbar. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Begriff
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 142 StGB. Die Pflicht lässt sich auch nachträglich erfüllen, indem der Unfallbeteiligte sich unverzüglich bei der Polizei meldet und Anschrift, Aufenthaltsort und Fahrzeugkennzeichen mitteilt.
Bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit nur unbedeutendem Sachschaden kann das Gericht die Strafe mildern oder von ihr absehen, wenn der Beteiligte die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachträglich ermöglicht.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 142 StGB, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.