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Bußgeld-, Punkte- und Fahrverbotsrechner
Der Bußgeldkatalog nennt für jede Geschwindigkeitsüberschreitung einen festen Regelsatz, dazu Punkte und gegebenenfalls ein Fahrverbot. Entscheidend ist dabei nicht nur, wie schnell gefahren wurde, sondern auch wo: bei 31 bis 40 km/h zu viel gibt es innerorts zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot, außerorts einen Punkt und keines. Dieser Rechner schlägt beide Spalten nach, prüft die Wiederholungsregel des § 4 Absatz 2 BKatV und nennt den letzten Tag der zweiwöchigen Einspruchsfrist.
Bußgeld-, Punkte- und Fahrverbotsrechner
- Regelsatz: 180 €. Das ist die Stufe 26 bis 30 km/h nach der laufenden Nummer 11.3.5 des Bußgeldkatalogs, innerorts. Dazu kommt eine Gebühr für den Bescheid, die der Katalog nicht regelt.
- Fahreignungsregister: 1 Punkt.
- Regelfahrverbot: keines. Der Katalog nennt ein Regelfahrverbot, die Behörde kann im Einzelfall davon abweichen.
Der Abzug gilt für die üblichen fest geeichten Messgeräte wie Radar, Laser und Induktionsschleife und ist die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigte Praxis, kein Paragraf der BKatV. Bei Nachfahrmessungen wie ProVida wendet die Praxis einen größeren Abzug an, den diese Tabelle nicht abbildet. Maßgeblich bleibt deshalb immer der im Bescheid genannte vorwerfbare Wert; oben ist dieser Wert einzutragen, nicht der rohe Messwert.
Der Katalog für Personenkraftwagen, innerorts und außerorts
Diese Sätze gelten für Fahrzeuge, die nicht unter Buchstabe a oder b der Tabelle 1 fallen, also für den normalen Personenkraftwagen. Schwere Fahrzeuge, Gefahrguttransporte und Kraftomnibusse mit Fahrgästen tragen eigene, höhere Sätze. Stand 2026-09-15.
| Nummer | Überschreitung | Innerorts | Außerorts |
|---|---|---|---|
| 11.3.1 | bis 10 km/h | 30 € | 20 € |
| 11.3.2 | 11 bis 15 km/h | 50 € | 40 € |
| 11.3.3 | 16 bis 20 km/h | 70 € | 60 € |
| 11.3.4 | 21 bis 25 km/h | 115 € | 100 € |
| 11.3.5 | 26 bis 30 km/h | 180 € | 150 € |
| 11.3.6 | 31 bis 40 km/h | 260 € | 200 € |
| 11.3.7 | 41 bis 50 km/h | 400 € | 320 € |
| 11.3.8 | 51 bis 60 km/h | 560 € | 480 € |
| 11.3.9 | 61 bis 70 km/h | 700 € | 600 € |
| 11.3.10 | über 70 km/h | 800 € | 700 € |
Punkte und Fahrverbot hängen auch am Ort, nicht nur am Tempo
Die eine Stufe, an der sich innerorts und außerorts am deutlichsten unterscheiden, ist 31 bis 40 km/h: innerorts zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot, außerorts ein Punkt und keines. Wer nur auf den Betrag sieht, übersieht das.
| Überschreitung | Punkte innerorts | Punkte außerorts | Fahrverbot innerorts | Fahrverbot außerorts |
|---|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | keine | keine | keines | keines |
| 11 bis 15 km/h | keine | keine | keines | keines |
| 16 bis 20 km/h | keine | keine | keines | keines |
| 21 bis 25 km/h | 1 Punkt | 1 Punkt | keines | keines |
| 26 bis 30 km/h | 1 Punkt | 1 Punkt | keines | keines |
| 31 bis 40 km/h | 2 Punkte | 1 Punkt | 1 Monat | keines |
| 41 bis 50 km/h | 2 Punkte | 2 Punkte | 1 Monat | 1 Monat |
| 51 bis 60 km/h | 2 Punkte | 2 Punkte | 2 Monate | 1 Monat |
| 61 bis 70 km/h | 2 Punkte | 2 Punkte | 3 Monate | 2 Monate |
| über 70 km/h | 2 Punkte | 2 Punkte | 3 Monate | 3 Monate |
Die Fristen, an denen ein Bußgeldverfahren hängt
- Einspruch: 2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die ihn erlassen hat. Danach wird er rechtskräftig, auch wenn er falsch ist.
- Wiederholung: Wer innerhalb von 12 Monaten seit Rechtskraft einer Geldbuße wegen mindestens 26 km/h erneut so schnell fährt, für den kommt nach § 4 Absatz 2 BKatV in der Regel ein Fahrverbot in Betracht, auch ohne Eintrag im Katalog.
- Dauer des Fahrverbots: von 1 Monat bis zu 3 Monaten nach § 25 Absatz 1 StVG.
- Antritt des Fahrverbots: Wer in den zurückliegenden 2 Jahren kein Fahrverbot hatte, darf den Zeitpunkt selbst wählen; spätestens 4 Monate nach Rechtskraft wird es wirksam. Sonst sind es 1 Monat. Das erlaubt, das Fahrverbot in den Urlaub zu legen.
Der Toleranzabzug bei der Geschwindigkeitsmessung
Vom geeichten Messwert zieht die Bußgeldbehörde vor der Einordnung in den Katalog die Verkehrsfehlergrenze als Toleranz ab: üblich sind 3 km/h bis einschließlich 100 km/h und 3 Prozent darüber, nach einer Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.
Der Abzug gilt für die üblichen fest geeichten Messgeräte wie Radar, Laser und Induktionsschleife und ist die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigte Praxis, kein Paragraf der BKatV. Bei Nachfahrmessungen wie ProVida wendet die Praxis einen größeren Abzug an, den diese Tabelle nicht abbildet. Maßgeblich bleibt deshalb immer der im Bescheid genannte vorwerfbare Wert; oben ist dieser Wert einzutragen, nicht der rohe Messwert.
Was dieses Werkzeug nicht leistet
Dieses Werkzeug schlägt Regelsätze nach und gibt Fristen wieder. Es prüft keine Messung. Ob ein Messgerät standardisiert eingesetzt wurde, ob die Eichung galt, ob die Zuordnung zum Fahrer trägt und ob ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommt, entscheidet sich an Akte und Messunterlagen. Der Katalog nennt zudem Regelsätze: die Behörde darf im Einzelfall nach oben und unten abweichen, etwa bei Voreintragungen oder wenn der Verstoß fahrlässig war. Diese Prüfung des Einzelfalls macht nach § 2 RDG eine Rechtsdienstleistung aus und gehört in die Hände einer Anwältin oder eines Anwalts.
Woher die Zahlen stammen
- BKatV Anhang, Tabelle 1 Buchstabe c: Regelsätze und Fahrverbote beim Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit anderen als den in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeugen, laufende Nummern 11.3.1 bis 11.3.10, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- BKatV § 4 Absatz 2: Ein Fahrverbot kommt in der Regel auch in Betracht, wenn innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft einer Geldbuße wegen einer Überschreitung von mindestens 26 km/h eine weitere Überschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- FeV Anlage 13, Nummern 2.2.3 und 3.2.2: ein Punkt für die Nummern 11.3.4, 11.3.5 und 11.3.6 des Bußgeldkatalogs, letztere nur außerhalb geschlossener Ortschaften; zwei Punkte für 11.3.6 bis 11.3.10, erstere nur innerhalb geschlossener Ortschaften, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- StVG § 25: Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten; wirksam mit amtlicher Verwahrung des Führerscheins, spätestens einen Monat nach Rechtskraft, bei fahrverbotsfreien zwei Jahren spätestens vier Monate danach, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- OWiG § 67: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- RDG § 2: Begriff der Rechtsdienstleistung, Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten mit rechtlicher Prüfung des Einzelfalls, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Stellungnahme zum Toleranzabzug bei der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung, Fachbereich 1.3 Geschwindigkeit, 2. August 2016: Vom geeichten Messwert werden 3 km/h bis einschließlich 100 km/h beziehungsweise 3 Prozent darüber als Verkehrsfehlergrenze abgezogen, um zur anrechenbaren Geschwindigkeit zu gelangen, Quelle, abgerufen am 2026-09-15.
Was dieses Werkzeug macht
- Hinterlegt ist Tabelle 1 Buchstabe c des Bußgeldkatalogs, also Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen. Schwere Fahrzeuge und Kraftomnibusse mit Fahrgästen tragen eigene, höhere Sätze.
- Einen Punkt gibt es nach Anlage 13 FeV ab 21 km/h Überschreitung, zwei Punkte ab 31 km/h innerorts und ab 41 km/h außerorts.
- Ein Regelfahrverbot sieht der Katalog innerorts ab 31 km/h vor, außerorts ab 41 km/h. Die Dauer reicht von einem bis zu drei Monaten.
- Nach § 4 Absatz 2 BKatV kommt ein Fahrverbot auch dann in Betracht, wenn innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft einer Geldbuße wegen mindestens 26 km/h erneut mindestens 26 km/h zu schnell gefahren wird.
- Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist nach § 67 OWiG binnen zwei Wochen ab Zustellung einzulegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde.
- Wer in den zurückliegenden zwei Jahren kein Fahrverbot hatte, darf den Antritt selbst wählen; spätestens vier Monate nach Rechtskraft wird es wirksam, § 25 Absatz 2a StVG.
- Die Messtoleranz steht nicht in der BKatV, sondern folgt dem Messgerät und den Verwaltungsvorschriften der Länder. Wir nennen dafür keine Zahl und rechnen mit dem vorwerfbaren Wert aus dem Bescheid.
- Der Katalog nennt Regelsätze. Die Behörde darf im Einzelfall nach oben und unten abweichen.
- Das Werkzeug schlägt nach und rechnet Fristen. Es prüft keine Messung und ersetzt keine anwaltliche Beratung.