Verkehrsrecht-Anwälte

Glossar

Dieses Glossar erklärt die Begriffe, die rund um Fachanwälte für Verkehrsrecht & Bußgeldsachen immer wieder auftauchen. Jeder Eintrag beginnt mit einer Definition in ein bis zwei Sätzen und nennt danach, worauf sie sich stützt.

24 Begriffe

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Die Bezeichnung Fachanwalt für Verkehrsrecht ist gesetzlich geschützt und wird von der Rechtsanwaltskammer erst nach Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrung verliehen. Verlangt werden 160 selbst bearbeitete Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren, aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des Verkehrsrechts.

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Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung grundsätzlich nur, wenn dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz sie ausdrücklich gestattet. Für Rechtsanwälte ergibt sich diese Erlaubnis aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, für gewerbliche Bußgeld-Rechtsschutzangebote ohne Anwaltszulassung gilt sie nicht in gleichem Umfang.

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Rechtsanwaltskammer

Jeder zugelassene Rechtsanwalt ist Pflichtmitglied seiner regionalen Rechtsanwaltskammer. Die Kammer überwacht als staatsferne Selbstverwaltungskörperschaft die Einhaltung der Berufspflichten und sichert dadurch die Unabhängigkeit des Anwaltsberufs.

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Erstberatungsgebühr

Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf ein Rechtsanwalt ohne abweichende Vergütungsvereinbarung höchstens 190 Euro netto verlangen, für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250 Euro netto. Diese Deckelung gilt nur gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber Unternehmen.

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Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa nur auf die Höhe der Geldbuße oder nur auf das Fahrverbot.

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Fahrverbot

Ein Fahrverbot untersagt für ein bis drei Monate das Führen von Kraftfahrzeugen und kann bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers verhängt werden. Bei bestimmten Alkohol- und Drogenverstößen ist ein Fahrverbot in der Regel sogar zwingend anzuordnen.

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Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktesystem Flensburg)

Verkehrsverstöße werden im Fahreignungsregister mit ein bis drei Punkten bewertet, je nach Schwere. Ab vier Punkten erfolgt eine Ermahnung, ab sechs Punkten eine Verwarnung, ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

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Halterhaftung

Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt, muss der Halter den Schaden ersetzen, unabhängig von einem eigenen Verschulden. Die Ersatzpflicht entfällt nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.

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Schadensersatz durch Naturalrestitution

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, muss grundsätzlich den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Bei Personen- oder Sachschäden kann der Geschädigte statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen, etwa die Kosten einer Reparaturwerkstatt.

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Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Verfolgungsverjährung für die häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt sechs Monate. Für bestimmte fahrzeugtechnische Verstöße gilt eine Frist von zwei Jahren, für andere besonders benannte Ordnungswidrigkeiten fünf Jahre.

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)

Wer sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht oder eine angemessene Zeit gewartet hat, macht sich strafbar. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

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Gefährdung des Straßenverkehrs

Strafbar macht sich, wer im Straßenverkehr fährt, obwohl er infolge Alkohol, anderer berauschender Mittel oder geistiger und körperlicher Mängel fahruntüchtig ist, oder wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt, etwa durch Missachtung der Vorfahrt oder falsches Überholen, und dadurch Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

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Trunkenheit im Verkehr

Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, es sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, sofern nicht bereits die schwereren Vorschriften zur Gefährdung des Straßenverkehrs greifen.

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Alkohol- und Drogengrenzwerte im Straßenverkehr

Als Ordnungswidrigkeit gilt bereits das Führen eines Kraftfahrzeugs mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut beziehungsweise 0,25 mg/l oder mehr in der Atemluft, unabhängig von einer erkennbaren Fahruntüchtigkeit. Die Geldbuße kann bis zu 3.000 Euro betragen, bei Kombination mit anderen berauschenden Mitteln bis zu 5.000 Euro.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis

Wer ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis oder trotz eines Fahrverbots führt, macht sich strafbar, ebenso ein Halter, der dies wissentlich zulässt. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monaten oder 180 Tagessätzen.

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Mobiltelefonnutzung am Steuer

Ein elektronisches Gerät wie ein Mobiltelefon darf während der Fahrt nur benutzt werden, wenn es weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur über Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion bedient wird oder nur kurze, der Verkehrslage angemessene Blicke darauf geworfen werden.

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Fahrerlaubnispflicht

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, benötigt eine behördliche Fahrerlaubnis, die durch einen amtlichen Führerschein nachzuweisen ist. Erteilt wird sie nur, wer unter anderem geeignet ist, das erforderliche Mindestalter erreicht hat und eine vorgeschriebene Ausbildung sowie theoretische und praktische Prüfung absolviert hat.

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Grundregeln des Straßenverkehrs

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

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Angepasste Geschwindigkeit und Sichtfahrgebot

Ein Fahrzeug darf nur so schnell geführt werden, dass es ständig beherrscht wird, angepasst an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse sowie die eigenen Fähigkeiten. Nach dem Sichtfahrgebot darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

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Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung kann angeordnet werden, wenn erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße, Verkehrsstraftaten mit Anhaltspunkten für Aggressivität oder wiederholte Fahrerlaubnisentziehungen vorliegen. Die Kosten trägt der Betroffene, eine Verweigerung oder verspätete Vorlage kann als fehlende Eignung gewertet werden.

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Fahrtenbuchauflage

Konnte nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden, kann die Behörde dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs für ein oder mehrere Fahrzeuge auferlegen. Vor jeder Fahrt sind darin Name und Anschrift des Fahrers sowie Kennzeichen und Fahrtbeginn einzutragen.

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Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht

Wird jemand wegen einer Tat verurteilt, die er beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, und ergibt sich daraus seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis. Bei bestimmten Delikten wie Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs wird die Ungeeignetheit in der Regel vermutet.

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Mitverschulden des Geschädigten

Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, hängt der Umfang der Ersatzpflicht davon ab, welche Seite den Schaden überwiegend verursacht hat. Der Ersatzanspruch kann dadurch anteilig gekürzt oder vollständig ausgeschlossen sein.

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Bemessung der Geldbuße

Eine Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. Grundlage für die Bemessung im Einzelfall sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, bei nicht geringfügigen Verstößen auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse.

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