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Glossar

Alkohol- und Drogengrenzwerte im Straßenverkehr

Als Ordnungswidrigkeit gilt bereits das Führen eines Kraftfahrzeugs mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut beziehungsweise 0,25 mg/l oder mehr in der Atemluft, unabhängig von einer erkennbaren Fahruntüchtigkeit. Die Geldbuße kann bis zu 3.000 Euro betragen, bei Kombination mit anderen berauschenden Mitteln bis zu 5.000 Euro.

Begriff
Alkohol- und Drogengrenzwerte im Straßenverkehr
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 24a Straßenverkehrsgesetz. Für Tetrahydrocannabinol (THC) gilt ein eigener Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum.

Diese Grenzwerte begründen eine Ordnungswidrigkeit unabhängig von einer tatsächlichen Fahruntüchtigkeit. Ab einem bestimmten, höheren Alkoholwert oder bei erkennbaren Ausfallerscheinungen kommt zusätzlich eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 24a StVG, Alkohol- und Drogengrenzwerte, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.