Glossar
Alkohol- und Drogengrenzwerte im Straßenverkehr
Als Ordnungswidrigkeit gilt bereits das Führen eines Kraftfahrzeugs mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut beziehungsweise 0,25 mg/l oder mehr in der Atemluft, unabhängig von einer erkennbaren Fahruntüchtigkeit. Die Geldbuße kann bis zu 3.000 Euro betragen, bei Kombination mit anderen berauschenden Mitteln bis zu 5.000 Euro.
- Begriff
- Alkohol- und Drogengrenzwerte im Straßenverkehr
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 24a Straßenverkehrsgesetz. Für Tetrahydrocannabinol (THC) gilt ein eigener Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum.
Diese Grenzwerte begründen eine Ordnungswidrigkeit unabhängig von einer tatsächlichen Fahruntüchtigkeit. Ab einem bestimmten, höheren Alkoholwert oder bei erkennbaren Ausfallerscheinungen kommt zusätzlich eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 24a StVG, Alkohol- und Drogengrenzwerte, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.