Glossar
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung grundsätzlich nur, wenn dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz sie ausdrücklich gestattet. Für Rechtsanwälte ergibt sich diese Erlaubnis aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, für gewerbliche Bußgeld-Rechtsschutzangebote ohne Anwaltszulassung gilt sie nicht in gleichem Umfang.
- Begriff
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 3 Rechtsdienstleistungsgesetz. Der Grundsatz schützt Betroffene davor, sich bei einem Bußgeld- oder Fahrerlaubnisverfahren auf unqualifizierte Beratung statt auf einen zugelassenen Rechtsanwalt zu verlassen.
Dieses Verzeichnis erbringt selbst keine Rechtsberatung und ersetzt keine anwaltliche Erstberatung. Es ordnet öffentlich zugängliche Angaben zu Kanzleien nach Ort und Rechtsgebiet.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 3 Rechtsdienstleistungsgesetz, Grundsatz, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.