Glossar
Mitverschulden des Geschädigten
Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, hängt der Umfang der Ersatzpflicht davon ab, welche Seite den Schaden überwiegend verursacht hat. Der Ersatzanspruch kann dadurch anteilig gekürzt oder vollständig ausgeschlossen sein.
- Begriff
- Mitverschulden des Geschädigten
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 254 BGB. Bei einem Verkehrsunfall wird dieses Mitverschulden regelmäßig anhand der jeweiligen Betriebsgefahr und eines etwaigen Verstoßes gegen Verkehrsregeln beider Beteiligter quotiert.
Ein Geschädigter muss zudem den Schaden nach Möglichkeit mindern, etwa durch zügige Reparatur oder Anmietung eines vergleichbar günstigen Ersatzfahrzeugs, unterlässt er das schuldhaft, kann auch das seinen Ersatzanspruch kürzen.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 254 BGB, Mitverschulden, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.