Glossar
Halterhaftung
Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt, muss der Halter den Schaden ersetzen, unabhängig von einem eigenen Verschulden. Die Ersatzpflicht entfällt nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.
- Begriff
- Halterhaftung
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 7 Straßenverkehrsgesetz. Diese Gefährdungshaftung existiert unabhängig von einer möglichen zusätzlichen Verschuldenshaftung des Fahrers nach allgemeinem Zivilrecht.
Bei einer unbefugten Nutzung ohne Wissen und Willen des Halters, einer sogenannten Schwarzfahrt, haftet grundsätzlich der tatsächliche Fahrer, außer der Halter hat die Nutzung selbst schuldhaft ermöglicht oder der Fahrer war bei ihm angestellt.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 7 StVG, Haftung des Halters, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.