Verkehrsrecht-Anwälte

Glossar

Halterhaftung

Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt, muss der Halter den Schaden ersetzen, unabhängig von einem eigenen Verschulden. Die Ersatzpflicht entfällt nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde.

Begriff
Halterhaftung
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 7 Straßenverkehrsgesetz. Diese Gefährdungshaftung existiert unabhängig von einer möglichen zusätzlichen Verschuldenshaftung des Fahrers nach allgemeinem Zivilrecht.

Bei einer unbefugten Nutzung ohne Wissen und Willen des Halters, einer sogenannten Schwarzfahrt, haftet grundsätzlich der tatsächliche Fahrer, außer der Halter hat die Nutzung selbst schuldhaft ermöglicht oder der Fahrer war bei ihm angestellt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 7 StVG, Haftung des Halters, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Die Fließtexte dieser Seiten (Überschriften, Beschreibungen, Ratgeber- und Glossarinhalte) entstehen mit Unterstützung von Sprachmodellen und werden vor der Veröffentlichung geprüft. Die Hero-Bilder sind mit einem Bildmodell erzeugt. Name, Anschrift und Kontaktdaten der Kanzleien stammen unverändert aus OpenStreetMap. Das Verkehrsrecht ordnet ein Skript nach festen Suchmustern zu, die mit Hilfe eines Sprachmodells entworfen und an Stichproben geprüft wurden. Kein Modell schreibt einer Kanzlei Verkehrsrecht zu, das ihre Website nicht nennt.

Korrekturweg

Eine falsche Anschrift, eine geschlossene Kanzlei oder eine Kanzlei, die kein Verkehrsrecht mehr anbietet, melden Sie über das Kontaktformular. Wir prüfen die Meldung an der Website der Kanzlei und an OpenStreetMap und korrigieren belegte Fehler.

Stand dieser Angaben: 12. September 2026.