Verkehrsrecht-Anwälte

Ratgeber

Was Sie nach einem Verkehrsunfall am Unfallort tun müssen

Nach einem Unfall müssen Sie unverzüglich anhalten, den Verkehr sichern, sich über die Folgen vergewissern und Verletzten helfen (§ 34 StVO). Ist niemand da, der Feststellungen treffen kann, warten Sie eine angemessene Zeit. Wer vorher wegfährt, macht sich nach § 142 StGB strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Welche sieben Pflichten die StVO am Unfallort auslöst

§ 34 Absatz 1 StVO zählt die Pflichten in einer festen Reihenfolge auf. Sie treffen jede beteiligte Person, und beteiligt ist nach Absatz 2 jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. Ob Sie schuld sind, spielt dafür keine Rolle. Die Pflichten entstehen mit dem Unfall, nicht mit der Schuldfrage.

  • Unverzüglich halten. Weiterfahren und später zurückkommen erfüllt diese Pflicht nicht.
  • Den Verkehr sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite fahren. Beides gilt gleichzeitig: erst sichern, dann die Fahrbahn frei machen.
  • Sich über die Unfallfolgen vergewissern. Dazu gehört nachzusehen, ob jemand im anderen Fahrzeug sitzt.
  • Verletzten helfen. § 34 Absatz 1 Nummer 4 StVO verweist dafür ausdrücklich auf § 323c StGB, die unterlassene Hilfeleistung.
  • Anderen Beteiligten und Geschädigten angeben, dass man am Unfall beteiligt war, und auf Verlangen Name und Anschrift nennen sowie Führerschein und Fahrzeugschein vorzeigen und nach bestem Wissen Angaben zur Haftpflichtversicherung machen.
  • So lange am Unfallort bleiben, bis die Feststellung von Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung durch die eigene Anwesenheit ermöglicht wurde, oder eine nach den Umständen angemessene Zeit warten und dann Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen.
  • Die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist entfernt hat.

Eine achte Regel steht in Absatz 3 und wird leicht übersehen: Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind. Wer das Fahrzeug sofort vom Bremsspurbild wegschiebt oder Glassplitter zusammenkehrt, nimmt sich unter Umständen die eigenen Beweismittel.

Wie lange Sie am Unfallort warten müssen

Das Gesetz nennt keine Minutenzahl. § 34 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StVO und § 142 Absatz 1 Nummer 2 StGB sprechen beide von einer nach den Umständen angemessenen Zeit. Wie lange das ist, hängt vom Einzelfall ab: von der Höhe des Schadens, von der Tageszeit, vom Ort und davon, wie wahrscheinlich es ist, dass der Geschädigte kurzfristig erscheint.

Ein Blechschaden an einem geparkten Auto um drei Uhr nachts in einer Wohnstraße verlangt eine andere Wartezeit als ein Zusammenstoß am Mittag vor einem Supermarkt. Konkrete Zeitangaben, die in Ratgebern kursieren, stehen weder in der StVO noch im StGB. Sie stammen aus Entscheidungen zu einzelnen Fällen und lassen sich nicht verallgemeinern.

Dürfen Sie den Unfallort verlassen

Ist eine andere beteiligte oder geschädigte Person anwesend und bereit, Feststellungen zu treffen?

Ja

Bleiben Sie, bis die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung möglich war. Geben Sie an, dass Sie beteiligt waren, und zeigen Sie auf Verlangen Führerschein und Fahrzeugschein. Danach dürfen Sie fahren.

Nein

Haben Sie eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet?

Ja

Hinterlassen Sie Name und Anschrift am Unfallort, wie es § 34 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StVO verlangt. Damit ist die StVO erfüllt, das Strafrecht aber noch nicht: Sie müssen die Feststellungen zusätzlich unverzüglich nachträglich ermöglichen.

Nein

Müssen Sie den Ort aus einem berechtigten oder entschuldigten Grund verlassen, etwa um einen Verletzten ins Krankenhaus zu bringen?

Ja

Sie dürfen fahren, müssen die Feststellungen aber unverzüglich nachträglich ermöglichen. Melden Sie sich beim Geschädigten oder bei einer nahe gelegenen Polizeidienststelle, sobald der Grund weggefallen ist.

Nein

Bleiben Sie. Wer ohne einen dieser Gründe wegfährt, erfüllt den Tatbestand des § 142 Absatz 1 StGB. Strafbar ist das auch dann, wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft den Zettel hinter dem Scheibenwischer. Nach § 34 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StVO gehört das Hinterlassen von Name und Anschrift tatsächlich zur Wartepflicht. Das Strafrecht erkennt den Zettel allein aber nicht als Erfüllung an. § 142 Absatz 3 StGB verlangt eine Mitteilung an den Berechtigten oder an eine nahe gelegene Polizeidienststelle. Wer nur einen Zettel hinterlässt und sonst nichts tut, bleibt im Risiko.

Wann das Wegfahren zur Straftat nach § 142 StGB wird

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Tatbestand hat zwei Varianten, und beide knüpfen an das Ermöglichen von Feststellungen an, nicht an das Eingestehen von Schuld.

Strafrahmen für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
§ 142 Absatz 1 StGB, Stand 20. März 2026
Frist für die tätige Reue bei nicht bedeutendem Sachschaden außerhalb des fließenden Verkehrs
24 Stunden nach dem Unfall
§ 142 Absatz 4 StGB, Stand 20. März 2026
Sperre für die Neuerteilung nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht
sechs Monate bis fünf Jahre
§ 69a Absatz 1 Satz 1 StGB, Stand 20. März 2026
Die Varianten des § 142 StGB und was jeweils verlangt wird.
VarianteWas der Vorwurf istWas die Pflicht erfüllt hätte
§ 142 Absatz 1 Nummer 1Entfernen, bevor Feststellungen durch Anwesenheit ermöglicht wurdenBleiben und angeben, dass man beteiligt ist
§ 142 Absatz 1 Nummer 2Entfernen, bevor eine angemessene Zeit gewartet wurde, wenn niemand bereit war, Feststellungen zu treffenAngemessene Zeit warten
§ 142 Absatz 2 Nummer 1Nach Ablauf der Wartefrist entfernt und Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglichtMitteilung an Berechtigten oder Polizeidienststelle
§ 142 Absatz 2 Nummer 2Berechtigt oder entschuldigt entfernt und Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglichtMitteilung, sobald der Grund weggefallen ist

Unfallbeteiligter ist nach § 142 Absatz 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Das ist weiter, als viele annehmen. Wer abrupt bremst und dadurch einen Auffahrunfall hinter sich auslöst, ist beteiligt, auch wenn sein eigenes Fahrzeug unbeschädigt bleibt.

Wie die nachträgliche Meldung die Strafe noch abwenden kann

Wer den Unfallort verlassen hat, ist nicht zwangsläufig verloren. § 142 Absatz 4 StGB sieht eine tätige Reue vor. Das Gericht mildert dann die Strafe oder kann ganz von ihr absehen. Die Vorschrift ist eng zugeschnitten, und alle vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen.

  1. Prüfen Sie, ob der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs geschah. Gemeint sind vor allem Parkplätze, Parkstreifen und Zufahrten, nicht die laufende Fahrt auf der Fahrbahn.
  2. Prüfen Sie, ob ausschließlich nicht bedeutender Sachschaden entstanden ist. Sobald jemand verletzt wurde oder der Schaden die Schwelle des bedeutenden Sachschadens überschreitet, greift die Vorschrift nicht mehr.
  3. Handeln Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall. Die Frist ist starr und beginnt mit dem Unfall, nicht mit dem Moment, in dem Sie ihn bemerken.
  4. Melden Sie sich freiwillig beim Berechtigten oder bei einer nahe gelegenen Polizeidienststelle und geben Sie an, dass Sie beteiligt waren.
  5. Nennen Sie Anschrift, Aufenthalt, Kennzeichen und Standort des Fahrzeugs und halten Sie das Fahrzeug für unverzügliche Feststellungen eine zumutbare Zeit bereit.
  6. Holen Sie anwaltlichen Rat ein, bevor Sie darüber hinaus zur Sache aussagen. Die Meldung nach § 142 Absatz 3 StGB verlangt Angaben zur Person und zum Fahrzeug, keine Schilderung des Hergangs.

Die Vergünstigung entfällt, wenn Sie die Feststellungen absichtlich vereiteln. § 142 Absatz 3 Satz 2 StGB sagt das ausdrücklich. Wer das Fahrzeug in der Zwischenzeit reparieren lässt oder versteckt, kann sich auf die nachträgliche Meldung nicht mehr berufen.

Ab welchem Betrag ein Sachschaden bedeutend ist, steht nicht im Gesetz. Die Gerichte haben die Schwelle über die Jahre angehoben, und sie wird nicht einheitlich gehandhabt. Eine gesetzlich festgelegte Grenze gibt es nicht, und wer eine bestimmte Zahl nennt, gibt die Praxis eines bestimmten Gerichts wieder.

Welche Folgen für Ihre Fahrerlaubnis drohen

Die Geldstrafe ist bei Unfallflucht oft nicht das Schwerste. § 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB nennt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als Regelfall, in dem der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Das gilt, wenn er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, erlischt sie mit der Rechtskraft des Urteils, und der deutsche Führerschein wird eingezogen (§ 69 Absatz 3 StGB). Zugleich bestimmt das Gericht eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a Absatz 1 StGB).

Vom Unfall bis zur neuen Fahrerlaubnis
  1. Vorläufige Entziehung im Ermittlungsverfahren

    Schon vor dem Urteil kann das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (§ 111a StPO). Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird später auf die Sperre angerechnet (§ 69a Absatz 5 StGB).

  2. Urteil oder Strafbefehl

    Mit der Rechtskraft erlischt die Fahrerlaubnis. Das Gericht setzt zugleich die Sperre fest. War die Fahrerlaubnis wegen der Tat schon vorläufig entzogen, verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre entsprechend, darf aber drei Monate nicht unterschreiten (§ 69a Absatz 4 StGB).

  3. Lauf der Sperre

    Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass Sie nicht mehr ungeeignet sind, kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, frühestens jedoch nach drei Monaten (§ 69a Absatz 7 StGB).

  4. Antrag auf Neuerteilung

    Nach Ablauf der Sperre lebt die Fahrerlaubnis nicht von selbst wieder auf. Sie stellen bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Neuerteilung, und die Behörde prüft die Eignung erneut.

  5. Mögliche Begutachtung

    Bestehen Eignungszweifel, kann die Behörde ein Gutachten anordnen. Bei Alkoholproblematik richtet sich das nach § 13 FeV, bei Betäubungs- und Arzneimitteln nach § 14 FeV. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist nach § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV unter anderem anzuordnen, wenn ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.

Im Fahreignungsregister schlägt die Tat ebenfalls zu Buche. Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bewertet das unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit drei Punkten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde, und sonst mit zwei Punkten.

Was Sie am Unfallort für die spätere Abrechnung sichern

Wenn die Pflichten erfüllt sind, beginnt der zweite Teil: die Beweislage für die Schadensregulierung. Was hier in zehn Minuten festgehalten wird, entscheidet Monate später über die Haftungsquote. Die Pflichten aus § 34 StVO gehen dabei immer vor, das Sichern von Beweisen kommt danach.

Fotografieren Sie zuerst die Endstellung der Fahrzeuge aus mehreren Richtungen, bevor Sie die Fahrbahn freimachen. Dann die Schäden an beiden Fahrzeugen aus der Nähe, die Kennzeichen, den Straßenverlauf, Verkehrszeichen und Ampeln, die Witterung und Lichtverhältnisse.

Notieren Sie Namen und Anschriften von Zeugen. Zeugen sind der Punkt, an dem sich Unfallakten am häufigsten unterscheiden: Wer keinen Namen aufgeschrieben hat, hat später keinen Zeugen, auch wenn drei Leute danebenstanden.

Häufige Fragen

Wie lange muss ich nach einem Unfall am Unfallort warten?

Eine nach den Umständen angemessene Zeit. § 34 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StVO und § 142 Absatz 1 Nummer 2 StGB nennen keine feste Minutenzahl. Wie lange angemessen ist, hängt von Schadenhöhe, Tageszeit, Ort und der Wahrscheinlichkeit ab, dass der Geschädigte erscheint. Konkrete Zeitangaben in Ratgebern stammen aus Einzelfallentscheidungen und stehen nicht im Gesetz.

Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe nach einem Parkrempler?

Für die StVO ja, für das Strafrecht nicht. § 34 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StVO verlangt, nach angemessener Wartezeit Name und Anschrift am Unfallort zu hinterlassen. § 142 Absatz 3 StGB verlangt darüber hinaus eine Mitteilung an den Berechtigten oder an eine nahe gelegene Polizeidienststelle. Wer nur einen Zettel hinterlässt, erfüllt die strafrechtliche Pflicht nicht.

Was passiert, wenn ich den Unfallort verlassen habe und mich später melde?

§ 142 Absatz 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe vor, wenn Sie innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglichen. Alle Voraussetzungen müssen zusammentreffen. Wer die Feststellungen absichtlich vereitelt, kann sich darauf nicht berufen.

Muss ich der Polizei am Unfallort sagen, wie es zum Unfall kam?

Nein. Verlangt wird nach § 142 StGB nur, die Feststellung von Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung zu ermöglichen. Angaben zur Person müssen Sie machen, zum Hergang nicht. Niemand muss sich selbst belasten, und Schweigen zur Sache darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.

Wie viele Punkte gibt es für Unfallflucht?

Drei Punkte, wenn in der Entscheidung die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde, sonst zwei Punkte. Das ergibt sich aus Anlage 13 Nummer 1.7 und Nummer 2.1.7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Tilgungsfrist beträgt bei Entziehung zehn Jahre und sonst fünf Jahre (§ 29 Absatz 1 StVG).

Bin ich auch dann Unfallbeteiligter, wenn mein Auto unbeschädigt blieb?

Ja, wenn Ihr Verhalten nach den Umständen zur Verursachung beigetragen haben kann. § 142 Absatz 5 StGB und § 34 Absatz 2 StVO definieren die Beteiligung so weit. Wer abrupt bremst und dadurch hinter sich einen Auffahrunfall auslöst, ist beteiligt, auch wenn das eigene Fahrzeug keinen Schaden hat.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht): Wer sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht oder eine angemessene Zeit gewartet hat, macht sich strafbar. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs: Strafbar macht sich, wer im Straßenverkehr fährt, obwohl er infolge Alkohol, anderer berauschender Mittel oder geistiger und körperlicher Mängel fahruntüchtig ist, oder wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt, etwa durch Missachtung der Vorfahrt oder falsches Überholen, und dadurch Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
  • Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU): Eine medizinisch-psychologische Untersuchung kann angeordnet werden, wenn erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße, Verkehrsstraftaten mit Anhaltspunkten für Aggressivität oder wiederholte Fahrerlaubnisentziehungen vorliegen. Die Kosten trägt der Betroffene, eine Verweigerung oder verspätete Vorlage kann als fehlende Eignung gewertet werden.
  • Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht: Wird jemand wegen einer Tat verurteilt, die er beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, und ergibt sich daraus seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis. Bei bestimmten Delikten wie Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs wird die Ungeeignetheit in der Regel vermutet.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Straßenverkehrs-Ordnung, § 34 Unfall, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Strafgesetzbuch, § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Strafgesetzbuch, § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Strafgesetzbuch, § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Strafgesetzbuch, § 323c Unterlassene Hilfeleistung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Fahrerlaubnis-Verordnung, § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Fahrerlaubnis-Verordnung, § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 13 zu § 40, Bewertung der Zuwiderhandlungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. Straßenverkehrsgesetz, § 29 Tilgung der Eintragungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. Strafprozessordnung, § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Die Fließtexte dieser Seiten (Überschriften, Beschreibungen, Ratgeber- und Glossarinhalte) entstehen mit Unterstützung von Sprachmodellen und werden vor der Veröffentlichung geprüft. Die Hero-Bilder sind mit einem Bildmodell erzeugt. Name, Anschrift und Kontaktdaten der Kanzleien stammen unverändert aus OpenStreetMap. Das Verkehrsrecht ordnet ein Skript nach festen Suchmustern zu, die mit Hilfe eines Sprachmodells entworfen und an Stichproben geprüft wurden. Kein Modell schreibt einer Kanzlei Verkehrsrecht zu, das ihre Website nicht nennt.

Korrekturweg

Eine falsche Anschrift, eine geschlossene Kanzlei oder eine Kanzlei, die kein Verkehrsrecht mehr anbietet, melden Sie über das Kontaktformular. Wir prüfen die Meldung an der Website der Kanzlei und an OpenStreetMap und korrigieren belegte Fehler.

Stand dieser Angaben: 21. September 2026.