Was der Gesetzgeber unter vollem Schadensersatz versteht
Der Maßstab steht in einem Satz. § 249 Absatz 1 BGB verpflichtet den Ersatzpflichtigen, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Das ist die Naturalrestitution. Sie meint nicht den Neuwagen, sondern den Zustand von vorher.
Weil niemand die gegnerische Versicherung in seiner Werkstatt haben will, gibt Absatz 2 dem Geschädigten ein Wahlrecht: Statt der Herstellung können Sie den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich ist, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in Ihrer Lage aufwenden würde.
- Umsatzsteuer im Schadensersatz bei Beschädigung einer Sache
- nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist
- § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB, Stand 23. Juli 2026
- Haftungshöchstbetrag des Halters bei Sachbeschädigung durch ein Kraftfahrzeug
- 1 Million Euro
- § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StVG, Stand 12. Mai 2026
- Haftungshöchstbetrag des Halters bei Tötung oder Verletzung durch dasselbe Ereignis
- 5 Millionen Euro
- § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StVG, Stand 12. Mai 2026
Die Umsatzsteuer ist der Punkt, an dem viele Abrechnungen auseinandergehen. § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB schließt sie ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Lassen Sie reparieren, zahlt die Versicherung die Steuer auf der Rechnung. Rechnen Sie auf Gutachtenbasis ab, ohne zu reparieren, bekommen Sie den Nettobetrag.
Welche Positionen Sie einzeln abrechnen können
Der Schaden zerfällt in Posten, und jeder hat eine eigene Grundlage und eigene Nachweispflichten. Wer die Abrechnung der gegnerischen Versicherung prüft, geht diese Liste durch und schaut, welcher Posten fehlt.
| Position | Was sie abdeckt | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| Reparaturkosten | Instandsetzung des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt | § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB |
| Wiederbeschaffungsaufwand | Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, wenn eine Reparatur unwirtschaftlich ist | § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB |
| Sachverständigenkosten | Gutachten über Schadenhöhe, Wiederbeschaffungswert und Wertminderung | § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB |
| Abschleppen und Bergung | Transport zur nächsten für die Reparatur geeigneten Werkstatt | § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB |
| Mietwagen | Ersatzfahrzeug für die Dauer von Reparatur oder Wiederbeschaffung | § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB |
| Nutzungsausfall | Geldbetrag statt Mietwagen, wenn Sie kein Ersatzfahrzeug anmieten | § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB |
| Merkantile Wertminderung | Minderwert, der einem unfallreparierten Fahrzeug am Markt anhaftet | § 251 Absatz 1 BGB |
| Umsatzsteuer | nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist | § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB |
| Kosten der Rechtsverfolgung | Anwaltsgebühren nach dem RVG | § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB |
| Schmerzensgeld | billige Entschädigung bei Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit | § 253 Absatz 2 BGB |
Eine Position fehlt in dieser Tabelle bewusst: die allgemeine Kostenpauschale für Telefonate, Porto und Fahrten. Sie ist anerkannt, aber nicht im Gesetz beziffert. Die Gerichte setzen sie unterschiedlich an, und ein bundesweit einheitlicher Betrag lässt sich nicht belegen. Wer eine konkrete Zahl nennt, gibt die Übung eines bestimmten Gerichts wieder, nicht geltendes Recht.
Die merkantile Wertminderung ist kein Schaden am Blech, sondern am Preis. Ein repariertes Unfallfahrzeug bringt beim Verkauf weniger als ein unfallfreies, auch wenn die Reparatur einwandfrei war. Diesen Restschaden beziffert der Sachverständige im Gutachten. Bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung fällt er regelmäßig weg.
Wer das Werkstattrisiko bei einer überhöhten Rechnung trägt
Sie geben das Fahrzeug in die Werkstatt und bekommen eine Rechnung, deren Posten Sie nicht beurteilen können. Sagt die gegnerische Versicherung dann, die Rechnung sei überhöht, stellt sich die Frage, wer dieses Risiko trägt. Der Bundesgerichtshof hat das am 16. Januar 2024 in fünf Urteilen geklärt, darunter VI ZR 253/22.
Der Grundsatz: Das Werkstattrisiko liegt beim Schädiger. Geben Sie das Fahrzeug einer Fachwerkstatt, ohne dass Sie bei Auswahl oder Überwachung ein Verschulden trifft, sind die Reparaturkosten im Verhältnis zum Schädiger auch dann voll ersatzfähig, wenn sie wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen sind.
Mit dem Urteil VI ZR 253/22 hat der Senat das ausgeweitet. Ersatzfähig sind auch Rechnungsposten für Reparaturschritte, die tatsächlich gar nicht durchgeführt wurden, sofern das für Sie nicht erkennbar war. Begründung: Auch insoweit findet die Schadensbeseitigung in einer fremden, von Ihnen nicht kontrollierbaren Sphäre statt. Soweit der Schädiger das Risiko trägt, wird über die objektive Erforderlichkeit kein Beweis erhoben.
Haben Sie die Rechnung der Werkstatt bereits vollständig bezahlt?
Sie können Zahlung an sich selbst verlangen, und der Schädiger trägt das Werkstattrisiko, solange Sie bei Auswahl und Überwachung kein Verschulden trifft. Über die objektive Erforderlichkeit der Rechnungsposten wird im Prozess kein Beweis erhoben.
Soll der Schädiger das Werkstattrisiko tragen?
Dann können Sie Zahlung nur an die Werkstatt verlangen, nicht an sich selbst, und das Zug um Zug gegen Abtretung Ihrer Ansprüche gegen die Werkstatt. Alternativ können Sie Freistellung von der Verbindlichkeit verlangen.
Verlangen Sie bei unbezahlter Rechnung Zahlung an sich selbst, tragen Sie das Werkstattrisiko. Dann müssen Sie beweisen, dass die abgerechneten Arbeiten durchgeführt wurden und die Kosten erforderlich waren.
Zwei Grenzen bleiben. Nicht erfasst sind Arbeiten, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzung miterledigt wurden. Dass ein Schaden vorhanden und unfallbedingt war, müssen Sie darlegen und beweisen. Und wer seinen Anspruch an die Werkstatt abtritt, kann sich nach den Urteilen VI ZR 38/22 und VI ZR 239/22 nicht mehr auf das Werkstattrisiko berufen: Bei Geltendmachung aus abgetretenem Recht trägt es stets der Zessionar.
Wann sich die fiktive Abrechnung lohnt und wann nicht
Fiktiv abrechnen heißt: Sie lassen den Schaden begutachten, aber nicht reparieren, und lassen sich die im Gutachten ausgewiesenen Kosten auszahlen. Das ist zulässig, denn § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB gibt Ihnen den erforderlichen Geldbetrag, nicht die Reparatur. Was Sie damit machen, ist Ihre Sache.
Der Preis dafür ist die Umsatzsteuer. Sie fällt weg, solange Sie nicht reparieren lassen. Bei 4.000 Euro Nettoreparaturkosten sind das 760 Euro, die Sie nicht bekommen. Lassen Sie später doch reparieren, können Sie die tatsächlich angefallene Steuer nachfordern.
Streit entsteht regelmäßig über die Stundensätze. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Oktober 2009, Aktenzeichen VI ZR 53/09, entschieden, dass Sie Ihrer fiktiven Abrechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dürfen, die der Sachverständige auf dem regionalen Markt ermittelt hat.
Der Schädiger kann Sie unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht aus § 254 Absatz 2 BGB auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen. Dafür muss er allerdings einiges leisten, und das wird in der Praxis oft übersehen.
- Die freie Fachwerkstatt muss für Sie mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein.
- Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur dort vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
- Er muss Umstände widerlegen, die Ihnen die Verweisung unzumutbar machen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat dazu mit Urteil vom 7. Februar 2011, Aktenzeichen 3 U 61/10, entschieden, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist und schon zuvor in einer freien Werkstatt repariert wurde.
- Ein pauschaler Prüfbericht eines Drittunternehmens, der niedrigere Sätze ausweist, genügt diesen Anforderungen für sich genommen nicht.
Für ein Fahrzeug, das jünger als drei Jahre ist oder durchgehend in der Vertragswerkstatt gewartet wurde, ist die Verweisung damit deutlich schwerer durchzusetzen. Bei einem zehn Jahre alten Wagen mit Reparaturhistorie in freien Werkstätten steht sie auf festerem Boden.
Was Nutzungsausfall ist und woher die Beträge stammen
Wer während der Reparatur keinen Mietwagen nimmt, steht nicht mit leeren Händen da. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 9. Juli 1986, Aktenzeichen GSZ 1/86, anerkannt, dass der zeitweilige Entzug der Gebrauchsmöglichkeit einer Sache, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, einen Vermögensschaden darstellt.
Voraussetzung ist eine fühlbare Beeinträchtigung: Sie müssen das Fahrzeug in der fraglichen Zeit nutzen wollen und nutzen können. Wer im Krankenhaus liegt oder im Urlaub ist, hat in dieser Zeit keinen Nutzungswille und damit keinen Anspruch. Ein Zweitwagen, der tatsächlich zur Verfügung steht, wirkt in dieselbe Richtung.
- Lassen Sie im Gutachten die Reparaturdauer oder die Wiederbeschaffungsdauer ausweisen. Sie bestimmt den Zeitraum, für den Nutzungsausfall in Betracht kommt.
- Halten Sie fest, ab wann das Fahrzeug tatsächlich stand und ab wann es wieder fuhr. Reparaturbeginn, Rechnungsdatum und Abholung gehören dokumentiert.
- Erklären Sie, dass Sie das Fahrzeug in dieser Zeit nutzen wollten und konnten, und dass kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand.
- Ordnen Sie das Fahrzeug einer Gruppe der gängigen Tabellenwerke zu. Sachverständige und Gerichte nutzen dafür kommerzielle Tabellen, die je Fahrzeuggruppe einen Tagessatz ausweisen.
- Rechnen Sie Tagessatz mal Ausfalltage und stellen Sie den Betrag der gegnerischen Versicherung in Rechnung.
- Vergleichen Sie das Ergebnis mit den Kosten eines Mietwagens. Beides nebeneinander gibt es nicht, Sie wählen eines von beidem.
An dieser Stelle endet die Quellenlage, und das gehört gesagt. Die Tagessätze stammen nicht aus einem Gesetz und nicht aus einer amtlichen Tabelle, sondern aus kommerziellen Tabellenwerken, die jährlich fortgeschrieben werden und die Gerichte als Schätzungsgrundlage heranziehen. Eine frei zugängliche, amtliche Fassung mit belegbarem Stand gibt es nicht.
Wie eine Haftungsquote Ihren Anspruch kürzt
Selten ist einer allein schuld. Sind an einem Schaden mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, hängt die Verteilung nach § 17 Absatz 1 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für das Verhältnis der Halter untereinander gilt dasselbe (§ 17 Absatz 2 StVG).
Die Quote wirkt auf jede Position gleichermaßen. Bei 50 Prozent bekommen Sie die Hälfte der Reparaturkosten, die Hälfte des Nutzungsausfalls, die Hälfte der Sachverständigenkosten und die Hälfte der Anwaltsgebühren. Sie bekommen nicht einzelne Positionen voll und andere gar nicht.
| Position | Gesamtbetrag | bei 100 Prozent Haftung | bei 50 Prozent Haftung | bei 25 Prozent Haftung |
|---|---|---|---|---|
| Reparaturkosten netto | 4.000 Euro | 4.000 Euro | 2.000 Euro | 1.000 Euro |
| Sachverständigenkosten | 800 Euro | 800 Euro | 400 Euro | 200 Euro |
| Nutzungsausfall, 10 Tage | 500 Euro | 500 Euro | 250 Euro | 125 Euro |
| Merkantile Wertminderung | 700 Euro | 700 Euro | 350 Euro | 175 Euro |
| Summe | 6.000 Euro | 6.000 Euro | 3.000 Euro | 1.500 Euro |
Ein Ausweg aus der Quote steht in § 17 Absatz 3 StVG: Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Unabwendbar ist es nur, wenn Halter und Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Der Maßstab ist der Idealfahrer, und er wird selten erreicht.
Neben § 17 StVG steht § 254 BGB für das Mitverschulden des Geschädigten. Dazu zählt auch, den Schaden nicht abgewendet oder gemindert zu haben. Wer nach dem Unfall die Reparatur monatelang liegen lässt und dafür Nutzungsausfall verlangt, bekommt ihn nicht für die ganze Zeit.
Häufige Fragen
Bekomme ich die Mehrwertsteuer ersetzt, wenn ich nicht reparieren lasse?
Nein. § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB schließt die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne Reparatur bekommen Sie den Nettobetrag. Lassen Sie später doch reparieren, können Sie die dann tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer nachfordern.
Wer zahlt, wenn die Werkstattrechnung nach einem Unfall überhöht ist?
Grundsätzlich der Schädiger. Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2024, unter anderem VI ZR 253/22, trägt er das sogenannte Werkstattrisiko, solange den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Das gilt auch für Rechnungsposten zu Arbeiten, die tatsächlich nicht durchgeführt wurden, sofern das für den Geschädigten nicht erkennbar war.
Muss ich die Werkstattrechnung erst bezahlen, bevor ich sie geltend mache?
Nein, aber die unbezahlte Rechnung ändert, an wen gezahlt wird. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2024, VI ZR 253/22, kann der Geschädigte bei unbeglichener Rechnung Zahlung nur an die Werkstatt verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Werkstatt. Wer stattdessen Zahlung an sich selbst verlangt, trägt das Werkstattrisiko selbst.
Darf mich die Versicherung auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen?
Nur unter Voraussetzungen, die sie darlegen und notfalls beweisen muss. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09, muss die Werkstatt mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein und vom Qualitätsstandard her einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen. Ein Prüfbericht mit niedrigeren Stundensätzen genügt dafür allein nicht.
Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag?
Ein gesetzlicher Tagessatz existiert nicht. Die in der Praxis verwendeten Beträge stammen aus kommerziellen Tabellenwerken, die je Fahrzeuggruppe einen Tagessatz ausweisen und die Gerichte als Schätzungsgrundlage heranziehen. Welche Gruppe für Ihr Fahrzeug gilt und welche Fassung der Tabelle maßgeblich ist, nennt der Sachverständige im Gutachten.
Was bedeutet eine Haftungsquote von 50 Prozent für meine Abrechnung?
Jede einzelne Schadensposition wird um die Hälfte gekürzt, also Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung und Anwaltsgebühren gleichermaßen. Die Verteilung richtet sich bei einem Unfall mehrerer Kraftfahrzeuge nach § 17 Absatz 1 StVG danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht wurde.