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Ratgeber

Wann ein Fahrverbot droht und was Sie dagegen tun können

Ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten droht bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung (§ 25 StVG). Bei Pkw greift das Regelfahrverbot ab 31 km/h zu viel innerorts und ab 41 km/h außerorts, außerdem bei zwei Verstößen ab 26 km/h binnen eines Jahres. Bei Alkohol ab 0,5 Promille ist es die Regel.

Wann das Gesetz ein Fahrverbot überhaupt zulässt

Ein Fahrverbot ist keine Strafe, sondern ein Denkzettel. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG erlaubt es nur, wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1 StVG unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen haben. Die Dauer reicht von einem Monat bis zu drei Monaten.

Grob heißt: der Verstoß war objektiv schwer und subjektiv besonders verantwortungslos. Beharrlich heißt: Sie haben sich wiederholt über dieselbe Pflicht hinweggesetzt, auch wenn jeder einzelne Verstoß für sich genommen nicht schwer wiegt. Beide Begriffe füllt die Bußgeldkatalog-Verordnung mit festen Fällen aus, damit nicht jede Behörde anders entscheidet.

Überschreitung, ab der innerorts mit einem Pkw das Regelfahrverbot greift
31 km/h
Bußgeldkatalog-Verordnung, Anhang Tabelle 1 Buchstabe c, Nummer 11.3.6, Stand 9. November 2021
Regelsatz für 31 bis 40 km/h zu viel innerorts mit einem Pkw
260 Euro
Bußgeldkatalog-Verordnung, Anhang Tabelle 1 Buchstabe c, Nummer 11.3.6, Stand 9. November 2021
Punktestand, ab dem die Fahrerlaubnis zu entziehen ist
8 Punkte
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 StVG, Stand 12. Mai 2026

Bei Alkohol und berauschenden Mitteln ist die Lage anders. Wird eine Geldbuße nach § 24a Absatz 1 bis 2a StVG festgesetzt, ist nach § 25 Absatz 1 Satz 2 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Dort braucht es keine gesonderte Prüfung von grob oder beharrlich.

Ab welcher Geschwindigkeit das Regelfahrverbot greift

Für Pkw und andere Fahrzeuge, die nicht unter die besonderen Gruppen fallen, gilt Tabelle 1 Buchstabe c des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung. Diese Tabelle gilt in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung. Sie hat die Regelsätze gegenüber der alten Fassung deutlich angehoben, die Schwelle für das Fahrverbot aber bei 31 km/h innerorts belassen.

Das ist der Punkt, an dem viele Ratgeber falsch liegen. Ein Entwurf von 2020 sah vor, das Regelfahrverbot schon ab 21 km/h innerorts anzuordnen. Diese Fassung ist wegen eines Formfehlers nie wirksam geworden. Maßgeblich ist die Tabelle unten.

Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Pkw: Regelsatz, Punkte und Regelfahrverbot. Beträge aus Tabelle 1 Buchstabe c des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Punkte nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
ÜberschreitungInnerortsAußerortsPunkteFahrverbot innerortsFahrverbot außerorts
bis 10 km/h30 Euro20 Eurokeinerneinnein
11 bis 15 km/h50 Euro40 Eurokeinerneinnein
16 bis 20 km/h70 Euro60 Eurokeinerneinnein
21 bis 25 km/h115 Euro100 Euro1 Punktneinnein
26 bis 30 km/h180 Euro150 Euro1 Punktneinnein
31 bis 40 km/h260 Euro200 Euroinnerorts 2, außerorts 11 Monatnein
41 bis 50 km/h400 Euro320 Euro2 Punkte1 Monat1 Monat
51 bis 60 km/h560 Euro480 Euro2 Punkte2 Monate1 Monat
61 bis 70 km/h700 Euro600 Euro2 Punkte3 Monate2 Monate
über 70 km/h800 Euro700 Euro2 Punkte3 Monate3 Monate

Neben dem groben Verstoß steht der beharrliche. § 4 Absatz 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung beschreibt ihn genau: Wurde gegen Sie wegen einer Überschreitung von mindestens 26 km/h bereits rechtskräftig eine Geldbuße festgesetzt und begehen Sie innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft eine weitere Überschreitung von mindestens 26 km/h, kommt in der Regel ein Fahrverbot in Betracht. Seine Dauer beträgt beim ersten Mal einen Monat.

Entscheidend ist dabei das Datum der Rechtskraft der ersten Entscheidung, nicht das Datum der ersten Tat. Wer beide Bescheide nebeneinander legt, sollte diese Daten zuerst prüfen. Liegt zwischen Rechtskraft und zweiter Tat mehr als ein Jahr, fehlt die Voraussetzung für das Regelfahrverbot wegen Beharrlichkeit.

Welche Verstöße außer zu hohem Tempo ein Fahrverbot auslösen

§ 4 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung zählt die Tatbestände auf, bei denen ein Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung in der Regel in Betracht kommt. Neben der Geschwindigkeit sind das vor allem der zu geringe Abstand, das Überfahren einer roten Ampel, bestimmte Überholverstöße und die fehlende Rettungsgasse.

Weitere Verstöße mit Regelfahrverbot. Regelsätze für den Führer eines Kraftfahrzeugs bei fahrlässiger Begehung nach der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung.
VerstoßNummer im BußgeldkatalogRegelsatzFahrverbot
Rotlicht bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase132.3200 Euro1 Monat
Rotlicht mit Gefährdung132.1200 Euro1 Monat
Rotlicht mit Sachbeschädigung132.2240 Euro1 Monat
Abstand unter 3/10 des halben Tachowerts bei über 100 km/h12.6.3160 Euro1 Monat
Abstand unter 2/10 des halben Tachowerts bei über 100 km/h12.6.4240 Euro2 Monate
Abstand unter 1/10 des halben Tachowerts bei über 100 km/h12.6.5320 Euro3 Monate
Keine vorschriftsmäßige Rettungsgasse gebildet50200 Euro1 Monat
Unberechtigt die freie Rettungsgasse benutzt50a240 Euro1 Monat
0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille im Blut241500 Euro1 Monat
Wiederholung nach einer Eintragung im Fahreignungsregister241.11.000 Euro3 Monate
Wiederholung nach mehreren Eintragungen241.21.500 Euro3 Monate
3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum242500 Euro1 Monat
Tetrahydrocannabinol und Alkohol zusammen243a1.000 Euro1 Monat

Beim Abstand fällt auf, dass erst ab einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h ein Fahrverbot vorgesehen ist. Unterhalb davon, bei über 80 km/h, sieht Tabelle 2 dieselben Geldbußen vor, aber kein Fahrverbot. Der halbe Tachowert ist dabei der Faustwert für den Sollabstand in Metern: bei Tacho 120 also 60 Meter.

  • Vorsatz verdoppelt den Regelsatz. Liegt er über 55 Euro und wird der Tatbestand vorsätzlich verwirklicht, verdoppelt § 3 Absatz 4a der Bußgeldkatalog-Verordnung ihn, abgerundet auf den nächsten vollen Euro.
  • Gefährdung und Sachbeschädigung erhöhen den Satz nach Tabelle 4 des Anhangs, sofern sie nicht schon im Tatbestand enthalten sind. Aus 180 Euro werden mit Gefährdung 220 Euro und mit Sachbeschädigung 265 Euro.
  • Gefahrguttransporte und Kraftomnibusse mit Fahrgästen zahlen bei den in § 3 Absatz 4 genannten Tatbeständen die Hälfte mehr.
  • Wird ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen, soll die Geldbuße nach § 4 Absatz 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung angemessen erhöht werden. Das Fahrverbot ist also nicht ersatzlos weg.

Wie viele Punkte Sie dabei in Flensburg sammeln

Punkte und Fahrverbot laufen nebeneinander. Das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG zählt Verstöße über Jahre zusammen, das Fahrverbot ahndet einen einzelnen. Welche Zuwiderhandlung wie viele Punkte bringt, steht in Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, auf die § 40 FeV verweist.

Drei Punkte gibt es für Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde. Zwei Punkte gibt es für die übrigen verkehrssicherheitsbezogenen Straftaten und für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten. Einen Punkt gibt es für die übrigen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten.

Die Maßnahmen folgen festen Schwellen, die § 4 Absatz 5 StVG nennt. Bei vier oder fünf Punkten ergeht eine schriftliche Ermahnung. Bei sechs oder sieben Punkten folgt eine schriftliche Verwarnung. Bei acht oder mehr Punkten gilt der Inhaber als ungeeignet, und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Die Behörde muss die Stufen der Reihe nach durchlaufen.

Punktestände, Maßnahmen und Tilgungsfristen im Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 und § 29 StVG.
Punktestand oder EintragungFolgeRechtsgrundlage
1 bis 3 PunkteVormerkung, keine Maßnahme§ 4 Absatz 4 StVG
4 bis 5 Punkteschriftliche Ermahnung§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 StVG
6 bis 7 Punkteschriftliche Verwarnung§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 StVG
8 oder mehr PunkteEntziehung der Fahrerlaubnis§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 StVG
Ordnungswidrigkeit mit einem PunktTilgung nach 2 Jahren und 6 Monaten§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StVG
Ordnungswidrigkeit mit zwei PunktenTilgung nach 5 Jahren§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StVG
Straftat ohne EntziehungTilgung nach 5 Jahren§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StVG
Straftat mit Entziehung oder isolierter SperreTilgung nach 10 Jahren§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StVG

Ein Punktabzug ist möglich, aber begrenzt. Wer freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnimmt und die Teilnahmebescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Seminars vorlegt, bekommt bei einem Stand von einem bis fünf Punkten einen Punkt abgezogen (§ 4 Absatz 7 StVG). Ab sechs Punkten gibt es keinen Abzug mehr. Der Abzug wirkt nur einmal in fünf Jahren.

Wann Sie den Beginn des Fahrverbots selbst wählen dürfen

Ein Fahrverbot muss nicht sofort nach Rechtskraft beginnen. Unter einer Voraussetzung haben Sie bis zu vier Monate Zeit, den Führerschein abzugeben, und können den Zeitpunkt innerhalb dieser Spanne selbst bestimmen. Die Voraussetzung steht in § 25 Absatz 2a StVG.

Vom Bußgeldbescheid bis zum Ende des Fahrverbots
  1. Prüfen, ob die Vier-Monats-Frist gilt

    Sie gilt nur, wenn in den zwei Jahren vor der Tat keine Entscheidung über ein gegen Sie verhängtes Fahrverbot rechtskräftig geworden ist und bis zur jetzigen Entscheidung auch nicht rechtskräftig wird. Wer im Wiederholungsfall ist, muss den Führerschein spätestens einen Monat nach Rechtskraft abgeben.

  2. Den Zeitpunkt benennen

    Liegt die Voraussetzung vor, wird das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. Sie können in einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung einen Zeitpunkt innerhalb von einem bis vier Monaten nach Rechtskraft benennen, an dem es beginnen soll.

  3. Den Führerschein abgeben

    Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt oder das Verbot darin vermerkt wird (§ 25 Absatz 2 StVG). Die Verbotsfrist zählt erst ab dem Tag, an dem das geschieht (§ 25 Absatz 6 Satz 1 StVG).

  4. Die Frist abwarten

    Die Dauer läuft ohne weiteres Zutun ab. Zeiten, in denen Sie auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt werden, zählen nicht mit. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird auf das Fahrverbot angerechnet (§ 25 Absatz 7 StVG).

  5. Den Führerschein zurückerhalten

    Nach Ablauf der Frist bekommen Sie den Führerschein zurück. Eine neue Prüfung, ein Aufbauseminar oder eine Begutachtung sind nicht nötig. Das unterscheidet das Fahrverbot von der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Werden mehrere Fahrverbote gegen Sie rechtskräftig, laufen sie nicht parallel. § 25 Absatz 4 StVG bestimmt, dass die Verbotsfristen nacheinander berechnet werden. Zuerst läuft die Frist aus dem Fahrverbot, das früher wirksam geworden ist.

Welche Argumente gegen ein Fahrverbot tragen

Die Bußgeldkatalog-Verordnung nennt Regelfälle, keine Automatik. § 4 Absatz 1 spricht davon, dass ein Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt. Behörde und Gericht dürfen davon abweichen, wenn der Fall vom Regelfall abweicht. Zwei Richtungen sind dafür anerkannt: der Verstoß war weniger gewichtig als gedacht, oder das Verbot träfe Sie härter als andere.

Für beides brauchen Sie Belege, keine Behauptungen. Ein Gericht, das von einem Regelfahrverbot absieht, muss das begründen, und es tut das nur auf einer belastbaren Tatsachengrundlage.

  1. Beantragen Sie zuerst Akteneinsicht und prüfen Sie die Messung. Trägt der Vorwurf in seiner Höhe nicht, entfällt oft auch die Schwelle zum Fahrverbot.
  2. Prüfen Sie beim Vorwurf der Beharrlichkeit die Daten: Wann wurde die erste Entscheidung rechtskräftig, wann lag die zweite Tat? Über ein Jahr dazwischen, und der Regelfall entfällt.
  3. Prüfen Sie die Zwei-Jahres-Frage für die Vier-Monats-Regel. Sie entscheidet nicht über das Ob, aber über die Planbarkeit.
  4. Sammeln Sie Nachweise für eine besondere Härte: Arbeitsvertrag mit Fahrpflicht, Bescheinigung des Arbeitgebers, ärztliche Unterlagen bei Pflegefahrten, Nachweis fehlender Anbindung im öffentlichen Verkehr.
  5. Rechnen Sie durch, was ein Absehen kostet. Wird vom Fahrverbot abgesehen, soll die Geldbuße nach § 4 Absatz 4 BKatV angemessen erhöht werden.
  6. Entscheiden Sie erst danach über den Einspruch. In der Hauptverhandlung kann das Gericht die Geldbuße auch erhöhen, ein Verschlechterungsverbot gilt nur im Beschlussverfahren nach § 72 Absatz 3 Satz 2 OWiG.

Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes ist das am häufigsten vorgetragene Argument und zugleich das am häufigsten abgelehnte. Er trägt nur, wenn er konkret belegt ist und sich nicht anders abwenden lässt, etwa durch Urlaub, einen Fahrer oder die Lage des Verbots in eine verkehrsarme Zeit. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass Sie das Auto für den Weg zur Arbeit brauchen, reicht nicht.

Wie oft Gerichte vom Regelfahrverbot absehen, lässt sich nicht beziffern. Eine bundesweite Statistik darüber wird nicht geführt. Wer mit Erfolgsquoten wirbt, kann sie nicht belegen, und ein Ergebnis im Einzelfall lässt sich daraus ohnehin nicht ableiten.

Häufige Fragen

Ab wie viel km/h zu schnell gibt es innerorts ein Fahrverbot?

Ab 31 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bei einem Pkw und fahrlässiger Begehung. Tabelle 1 Buchstabe c des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung sieht dafür unter Nummer 11.3.6 einen Regelsatz von 260 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat vor. Außerhalb geschlossener Ortschaften beginnt das Regelfahrverbot erst bei 41 km/h.

Stimmt es, dass ein Fahrverbot schon ab 21 km/h innerorts droht?

Nein. Ein Verordnungsentwurf aus dem Jahr 2020 sah das vor, wurde aber wegen eines Formfehlers nie wirksam. Maßgeblich ist die seit dem 9. November 2021 geltende Fassung von Tabelle 1 des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung. Sie sieht für 21 bis 25 km/h innerorts 115 Euro und einen Punkt vor, aber kein Fahrverbot.

Wie lange dauert ein Fahrverbot?

Einen bis drei Monate, § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG. Welche Dauer im Einzelfall gilt, steht beim jeweiligen Tatbestand im Bußgeldkatalog. Die Frist zählt erst ab dem Tag, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt oder das Verbot darin vermerkt wird (§ 25 Absatz 6 Satz 1 StVG).

Kann ich den Beginn des Fahrverbots selbst bestimmen?

Ja, wenn in den zwei Jahren vor der Tat keine Entscheidung über ein gegen Sie verhängtes Fahrverbot rechtskräftig geworden ist und bis zur jetzigen Entscheidung auch nicht rechtskräftig wird. Dann wird das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam, und Sie dürfen einen Zeitpunkt zwischen einem und vier Monaten benennen (§ 25 Absatz 2a StVG). Im Wiederholungsfall bleibt es bei einem Monat.

Wie viele Punkte bekomme ich bei 26 km/h zu viel?

Einen Punkt. Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bewertet Überschreitungen der Nummern 11.3.4 und 11.3.5 der Tabelle 1 mit einem Punkt, das umfasst die Stufen 21 bis 25 km/h und 26 bis 30 km/h. Zwei Punkte gibt es innerorts erst ab 31 km/h. Der Regelsatz für 26 bis 30 km/h beträgt innerorts 180 Euro und außerorts 150 Euro.

Kann ich Punkte durch ein Fahreignungsseminar abbauen?

Nur bei einem Stand von einem bis fünf Punkten, und dann um genau einen Punkt (§ 4 Absatz 7 StVG). Die Teilnahmebescheinigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Seminars bei der zuständigen Behörde vorliegen. Ein weiterer Abzug ist erst nach fünf Jahren wieder möglich, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Fahrverbot: Ein Fahrverbot untersagt für ein bis drei Monate das Führen von Kraftfahrzeugen und kann bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers verhängt werden. Bei bestimmten Alkohol- und Drogenverstößen ist ein Fahrverbot in der Regel sogar zwingend anzuordnen.
  • Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktesystem Flensburg): Verkehrsverstöße werden im Fahreignungsregister mit ein bis drei Punkten bewertet, je nach Schwere. Ab vier Punkten erfolgt eine Ermahnung, ab sechs Punkten eine Verwarnung, ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
  • Alkohol- und Drogengrenzwerte im Straßenverkehr: Als Ordnungswidrigkeit gilt bereits das Führen eines Kraftfahrzeugs mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut beziehungsweise 0,25 mg/l oder mehr in der Atemluft, unabhängig von einer erkennbaren Fahruntüchtigkeit. Die Geldbuße kann bis zu 3.000 Euro betragen, bei Kombination mit anderen berauschenden Mitteln bis zu 5.000 Euro.
  • Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht: Wird jemand wegen einer Tat verurteilt, die er beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, und ergibt sich daraus seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis. Bei bestimmten Delikten wie Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs wird die Ungeeignetheit in der Regel vermutet.
  • Bemessung der Geldbuße: Eine Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. Grundlage für die Bemessung im Einzelfall sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, bei nicht geringfügigen Verstößen auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Straßenverkehrsgesetz, § 25 Fahrverbot, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Straßenverkehrsgesetz, § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Straßenverkehrsgesetz, § 29 Tilgung der Eintragungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Bußgeldkatalog-Verordnung, § 4 Regelfahrverbot, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Bußgeldkatalog-Verordnung, § 3 Bußgeldregelsätze, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Anhang zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Anhang zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 13 zu § 40, Bewertung der Zuwiderhandlungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 72 Entscheidung durch Beschluß, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. Strafgesetzbuch, § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.