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Ratgeber

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in zwei Wochen

Gegen einen Bußgeldbescheid legen Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch ein, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die ihn erlassen hat (§ 67 OWiG). Eine Begründung ist nicht nötig. Die Behörde prüft erneut, danach entscheidet das Amtsgericht. Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG verjähren in sechs Monaten.

Wie viel Zeit Ihnen nach der Zustellung wirklich bleibt

Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung, nicht mit dem Datum auf dem Bescheid. Zwischen beidem liegen oft mehrere Tage. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Bescheid in Ihren Briefkasten gelangt ist. Bei der Zustellung mit Zustellungsurkunde vermerkt der Zusteller dieses Datum, und die Behörde kann es später belegen.

Der Einspruch muss innerhalb der zwei Wochen bei der Behörde eingegangen sein. Es reicht nicht, ihn am letzten Tag abzuschicken. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.

Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
zwei Wochen ab Zustellung
§ 67 Absatz 1 Satz 1 OWiG, Stand 22. Dezember 2025
Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG
sechs Monate
§ 26 Absatz 3 Satz 1 StVG in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, Stand 1. Juli 2026
Geldbuße, ab der die Rechtsbeschwerde ohne gesonderte Zulassung möglich ist
mehr als 250 Euro
§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG, Stand 22. Dezember 2025

Haben Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, etwa weil Sie im Krankenhaus lagen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. § 52 OWiG verweist dafür auf die Regeln der Strafprozessordnung. Über den Antrag entscheidet die Verwaltungsbehörde, und wenn sie ihn verwirft, können Sie binnen zwei Wochen gerichtliche Entscheidung beantragen.

Was der Anhörungsbogen von Ihnen verlangt und was nicht

Vor dem Bußgeldbescheid kommt meist der Anhörungsbogen. Er gibt Ihnen Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf zu äußern (§ 55 OWiG). Diese Gelegenheit ist ein Recht, keine Pflicht. Zwischen Angaben zur Person und Angaben zur Sache verläuft dabei eine scharfe Grenze, und sie wird häufig übersehen.

Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen. Wer einer zuständigen Behörde Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Geburtsort, Geburtstag, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung oder Staatsangehörigkeit falsch angibt oder verweigert, handelt selbst ordnungswidrig. § 111 Absatz 3 OWiG sieht dafür eine Geldbuße bis zu eintausend Euro vor.

Zur Sache müssen Sie nichts sagen. Niemand muss sich selbst belasten. Sie müssen also nicht angeben, ob Sie gefahren sind, wie schnell Sie unterwegs waren oder warum. Schweigen zur Sache darf Ihnen nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden.

Was Sie im Anhörungsbogen ausfüllen müssen und was freiwillig ist. Der Zeugenfragebogen an den Halter folgt anderen Regeln als die Anhörung des Betroffenen.
AngabePflicht oder freiwilligRechtsgrundlageFolge bei falscher Angabe
Name, Geburtsdatum, WohnanschriftPflicht§ 111 OWiGGeldbuße bis 1.000 Euro
Beruf und FamilienstandPflicht§ 111 OWiGGeldbuße bis 1.000 Euro
Ob Sie gefahren sindfreiwilligVerbot des Selbstbelastungszwangskeine
Wie schnell Sie gefahren sindfreiwilligVerbot des Selbstbelastungszwangskeine
Wer sonst das Fahrzeug nutztfreiwillig für Angehörige, § 52 StPO über § 46 OWiGZeugnisverweigerungsrechtkeine
Unterschrift unter den Bogenfreiwilligkeine gesonderte Pflichtkeine

Der Zeugenfragebogen ist etwas anderes als der Anhörungsbogen. Er geht an den Halter, wenn die Behörde den Fahrer nicht kennt, und behandelt ihn als Zeugen. Zeugen müssen gegenüber der Verwaltungsbehörde nicht aussagen, und Angehörige haben ohnehin ein Zeugnisverweigerungsrecht.

  • Schweigen ist zulässig, hat aber eine Folge: Bleibt der Fahrer unbekannt, kann die Behörde dem Halter eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO erteilen.
  • Eine falsche Angabe zur Person ist eine eigene Ordnungswidrigkeit und kann teurer werden als der Verstoß selbst.
  • Eine bewusst falsche Benennung eines anderen Fahrers kann den Straftatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen und ist keine Verteidigung, sondern ein neues Verfahren.
  • Wer zur Sache schweigt, verliert dadurch kein Recht. Die Akteneinsicht und alle Einwendungen stehen weiter offen.

Wie Sie den Einspruch formal richtig einlegen

Der Einspruch ist an zwei Formen gebunden: schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Schriftlich heißt mit Unterschrift, per Post oder Telefax. Zur Niederschrift heißt, Sie gehen hin und lassen den Einspruch dort protokollieren. Ein Anruf genügt nicht.

  1. Suchen Sie auf dem Bescheid das Aktenzeichen und die Anschrift der erlassenden Behörde. Der Einspruch geht dorthin, nicht an das Gericht und nicht an die Polizei.
  2. Notieren Sie das Zustellungsdatum. Bei Zustellung mit Urkunde steht es auf dem Umschlag. Rechnen Sie zwei Wochen und tragen Sie den letzten Tag in den Kalender ein.
  3. Schreiben Sie den Einspruch in einem Satz, mit Datum und Aktenzeichen des Bescheids, und unterschreiben Sie ihn.
  4. Beantragen Sie im selben Schreiben Akteneinsicht. Vor der Übersendung der Akten an das Gericht entscheidet die Behörde darüber (§ 69 Absatz 3 Satz 2 OWiG).
  5. Schicken Sie den Einspruch so, dass der Zugang belegbar ist, und heben Sie den Sendebeleg auf.
  6. Begründen Sie erst, wenn Sie die Akte gelesen haben. Eine Begründung ins Blaue hinein nützt nichts und legt Sie fest.

Sie können den Einspruch auf bestimmte Punkte beschränken (§ 67 Absatz 2 OWiG). Üblich ist die Beschränkung auf die Rechtsfolgen: Der Verstoß wird nicht bestritten, angegriffen wird nur das Fahrverbot oder die Höhe der Geldbuße. Der Vorteil ist ein kürzeres Verfahren, der Preis ist, dass über die Tat selbst nicht mehr verhandelt wird.

Was nach dem Einspruch mit Ihrer Akte geschieht

Der Einspruch landet zunächst wieder bei der Behörde, die den Bescheid geschrieben hat. Dieses Zwischenverfahren steht in § 69 OWiG. Erst danach geht die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht.

Vom Einspruch bis zur Entscheidung
  1. Zulässigkeitsprüfung bei der Verwaltungsbehörde

    Die Behörde prüft zuerst nur die Form: rechtzeitig, schriftlich oder zur Niederschrift, von der richtigen Person. Ist der Einspruch unzulässig, verwirft sie ihn durch Bescheid. Dagegen können Sie binnen zwei Wochen gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG beantragen.

  2. Sachprüfung und Akteneinsicht

    Ist der Einspruch zulässig, prüft die Behörde, ob sie den Bescheid hält oder zurücknimmt. Sie kann weitere Ermittlungen anstellen und Ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben. Über einen Antrag auf Akteneinsicht entscheidet sie, bevor die Akten das Haus verlassen.

  3. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

    Nimmt die Behörde den Bescheid nicht zurück, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Mit dem Eingang dort gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf die Staatsanwaltschaft über. Sie kann einstellen oder weiter ermitteln.

  4. Entscheidung des Amtsgerichts

    Das Gericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn weder Sie noch die Staatsanwaltschaft widersprechen (§ 72 OWiG). Es weist vorher darauf hin und gibt zwei Wochen Zeit für den Widerspruch. Sonst folgt die Hauptverhandlung.

  5. Rückgabe bei unzureichender Aufklärung

    Ist der Sachverhalt offensichtlich ungenügend aufgeklärt, kann der Richter die Sache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Behörde zurückgeben (§ 69 Absatz 5 OWiG). Verneint er bei erneuter Vorlage den hinreichenden Tatverdacht, gibt er sie endgültig zurück.

In der Hauptverhandlung gelten grundsätzlich die Regeln der Strafprozessordnung für das Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl (§ 71 Absatz 1 OWiG). Sie können Beweisanträge stellen, Zeugen befragen lassen und sich äußern oder schweigen. Der Betroffene kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Anwesenheitspflicht entbinden lassen.

Welche Rechte Sie bei der Geschwindigkeitsmessung haben

Geschwindigkeitsmessungen laufen in aller Regel als standardisiertes Messverfahren. Der Bundesgerichtshof hat diesen Begriff geprägt (BGHSt 39, 291). Er bedeutet: Ist ein Gerät amtlich zugelassen, vorschriftsmäßig eingesetzt und der Toleranzwert abgezogen, muss das Gericht die Messung nicht in jedem Einzelfall technisch nachprüfen. Es genügt, Messverfahren, gemessene Geschwindigkeit nach Toleranzabzug und den Toleranzwert mitzuteilen.

Diese Vereinfachung nimmt Ihnen nicht das Recht, die Messung anzugreifen. Sie verschiebt nur die Reihenfolge: Erst wenn Sie konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen, muss das Gericht der Sache nachgehen. Eine pauschale Behauptung, die Messung sei falsch gewesen, verpflichtet das Gericht zu nichts.

Um konkrete Anhaltspunkte überhaupt finden zu können, brauchen Sie die Unterlagen. Genau darum ging es beim Bundesverfassungsgericht. Mit Beschluss vom 12. November 2020, Aktenzeichen 2 BvR 1616/18, hat es entschieden, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch auf Zugang auch zu solchen Informationen folgt, die bei der Behörde vorhanden, aber nicht zur Bußgeldakte genommen worden sind. Waffengleichheit zwischen Verfolgungsbehörde und Betroffenem verlangt das.

  • Der Zugangsanspruch besteht unabhängig davon, ob Sie schon konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vortragen können. Das war der Kern der Entscheidung.
  • Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, also im laufenden Verfahren und nicht erst in der Rechtsbeschwerde.
  • Der Zugang betrifft Informationen, die bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstanden sind, etwa Messdaten, Gerätedokumentation und Schulungsnachweise.
  • Aus dem Zugang folgt kein Freispruch. Die Unterlagen sind das Mittel, um einen begründeten Einwand zu formulieren, nicht der Einwand selbst.
  • Gibt die Behörde die Unterlagen nicht heraus, ist das ein eigener Verfahrensfehler, den Sie rügen können.

Belastbare Zahlen dazu, wie viele Messungen fehlerhaft sind, gibt es nicht. Eine bundesweite Statistik über Messfehler im Bußgeldverfahren wird nicht geführt. Wer mit Quoten wirbt, kann sie nicht belegen.

Wann die Verfolgung von selbst verjährt

Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine einheitliche Frist. § 26 Absatz 3 Satz 1 StVG lautet jetzt schlicht: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 sechs Monate. Geändert hat das Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142).

Bis zum 30. Juni 2026 war die Frist zweistufig: drei Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben war, danach sechs Monate. Diese Dreimonatsgrenze ist weggefallen. Ratgeber und Musterschreiben, die sie noch nennen, geben einen überholten Stand wieder.

Fristen der Verfolgungsverjährung nach § 26 Absatz 3 StVG in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung.
Art der ZuwiderhandlungFristFundstelle
Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1 StVG, etwa Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht, Parkensechs Monate§ 26 Absatz 3 Satz 1 StVG
Verstöße gegen Bauartgenehmigungsvorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugteilezwei Jahre§ 26 Absatz 3 Satz 2 StVG
Bestimmte Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 StVGfünf Jahre§ 26 Absatz 3 Satz 3 StVG

Die Frist läuft nicht ungestört durch. § 33 OWiG zählt Handlungen auf, die sie unterbrechen: die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens oder die Anordnung beider, jede richterliche Vernehmung, die Beauftragung eines Sachverständigen und weitere. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu.

Deshalb ist Verjährung im Regelfall kein Verteidigungsweg, auf den man planen kann. Sie wird dort bedeutsam, wo eine Akte liegen geblieben ist. Ob das so ist, zeigt erst die Akteneinsicht, weil nur dort steht, wann welche Unterbrechungshandlung vorgenommen wurde.

Was die Rechtsbeschwerde nach dem Urteil leistet

Gegen das Urteil des Amtsgerichts und gegen den Beschluss nach § 72 OWiG gibt es die Rechtsbeschwerde. Sie ist kein zweiter Durchgang in der Sache. Geprüft wird, ob das Amtsgericht das Recht richtig angewandt und das Verfahren eingehalten hat, nicht, ob es die Zeugen richtig gewürdigt hat.

Ob sie ohne Weiteres zulässig ist, hängt an Schwellen, die § 79 Absatz 1 OWiG nennt. Über 250 Euro Geldbuße ist sie zulässig, ebenso wenn eine Nebenfolge angeordnet wurde, wozu das Fahrverbot gehört. Unterhalb dieser Schwellen braucht es die Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 80 OWiG, und die wird nur zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs erteilt.

Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro engt § 80 Absatz 2 OWiG die Zulassung noch weiter ein: wegen Verfahrensrecht gar nicht, wegen anderer Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts. Für kleine Bußgelder endet der Rechtsweg damit praktisch beim Amtsgericht.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen?

Zwei Wochen ab der Zustellung des Bußgeldbescheids, nicht ab dem Datum auf dem Bescheid (§ 67 Absatz 1 Satz 1 OWiG). Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingegangen sein, die den Bescheid erlassen hat. Bei unverschuldeter Fristversäumung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 52 OWiG in Betracht.

Muss ich den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren ausfüllen?

Angaben zur Person müssen Sie machen, also Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Beruf und Familienstand. Falsche oder verweigerte Angaben dazu sind nach § 111 OWiG eine eigene Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro. Zur Sache müssen Sie nichts sagen, denn niemand muss sich selbst belasten.

Wann verjährt eine Geschwindigkeitsüberschreitung?

Nach sechs Monaten. § 26 Absatz 3 Satz 1 StVG sieht seit dem 1. Juli 2026 eine einheitliche Verfolgungsverjährung von sechs Monaten für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG vor. Die frühere zweistufige Regelung mit drei Monaten bis zum Bußgeldbescheid ist entfallen. Handlungen nach § 33 OWiG, etwa die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens, unterbrechen die Frist, die danach neu beginnt.

Habe ich ein Recht auf Einsicht in die Messunterlagen?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. November 2020, Aktenzeichen 2 BvR 1616/18, entschieden, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch auf Zugang auch zu den Informationen folgt, die bei der Behörde vorhanden, aber nicht Teil der Bußgeldakte sind. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob bereits konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgetragen wurden. Der Antrag muss im laufenden Verfahren gestellt werden.

Kann das Gericht nach meinem Einspruch eine höhere Geldbuße festsetzen?

In der Hauptverhandlung ja, im Beschlussverfahren nein. Entscheidet das Amtsgericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss, darf es nach § 72 Absatz 3 Satz 2 OWiG nicht zum Nachteil des Betroffenen von dem Bußgeldbescheid abweichen. Kommt es dagegen zur Hauptverhandlung, ist das Gericht an den Bescheid nicht gebunden.

Lohnt sich ein Einspruch gegen ein Verwarnungsgeld von 30 Euro?

Ein Verwarnungsgeld bis 55 Euro wird nicht im Fahreignungsregister eingetragen, es drohen also weder Punkte noch ein Fahrverbot. Dem geringen Betrag stehen Anwaltsgebühren gegenüber, die schon bei der Grundgebühr mit 36 bis 204 Euro beginnen. Anders liegt der Fall, sobald Punkte, ein Fahrverbot oder eine Fahrtenbuchauflage im Raum stehen.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa nur auf die Höhe der Geldbuße oder nur auf das Fahrverbot.
  • Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktesystem Flensburg): Verkehrsverstöße werden im Fahreignungsregister mit ein bis drei Punkten bewertet, je nach Schwere. Ab vier Punkten erfolgt eine Ermahnung, ab sechs Punkten eine Verwarnung, ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
  • Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten: Die Verfolgungsverjährung für die häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt sechs Monate. Für bestimmte fahrzeugtechnische Verstöße gilt eine Frist von zwei Jahren, für andere besonders benannte Ordnungswidrigkeiten fünf Jahre.
  • Fahrtenbuchauflage: Konnte nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden, kann die Behörde dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs für ein oder mehrere Fahrzeuge auferlegen. Vor jeder Fahrt sind darin Name und Anschrift des Fahrers sowie Kennzeichen und Fahrtbeginn einzutragen.
  • Bemessung der Geldbuße: Eine Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. Grundlage für die Bemessung im Einzelfall sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, bei nicht geringfügigen Verstößen auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 67 Form und Frist, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 69 Zwischenverfahren, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 72 Entscheidung durch Beschluß, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 79 Rechtsbeschwerde, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 111 Falsche Namensangabe, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Straßenverkehrsgesetz, § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18, zum Informationszugang im Bußgeldverfahren, Bundesverfassungsgericht,
  10. Straßenverkehrszulassungs-Ordnung, § 31a Fahrtenbuch, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. Bußgeldkatalog-Verordnung, § 2 Verwarnung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.